Verfügbare Telefonnumer muss in die Widerrufsbelehrung

Mit Urteil vom 24. September 2020 (Az. I ZR 169/17) entschied der BGH, dass im Onlinehandel grundsätzlich eine verfügbare Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist. Der entsprechende Leitsatz lautet wie folgt: „Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie…