Allgemeine Mandatsbedingungen (Stand: 01.01.2024)

Die Bearbeitung von Aufträgen, die mir als Rechtsanwalt erteilt wurden, erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Mandatsbedingungen:

 

§ 1 Gebührenhinweis

Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren, sondern nach dem Gegenstandswert. Etwas anderes gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der Mandant ist vor Übernahme des Auftrages hierauf hingewiesen worden.

 

§ 2 Gegenstand der Rechtsberatung

(1) Die Rechtsberatung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gegenstand des Mandatsvertrages ist nicht die steuerliche Beratung. Steuerliche Fragen und Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) auf eigene Verantwortung prüfen zu lassen.

(3) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich der Rechtsanwalt, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

 

§ 3 Pflichten des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was Ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.

(3) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Der Rechtsanwalt verwaltet keine Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte (zum Beispiel Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden).

 

§ 4 Pflichten des Mandanten

Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:

  1. Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten der Gegenseite, mit Gerichten oder Behörden, mit der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
  2. Der Mandant wird den Rechtsanwalt unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- oder Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
  3. Der Mandant wird die ihm vom Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
  4. Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind. Der Mandant ist dahingehende unterrichtet worden, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz eine separate Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG darstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

 

§ 5 Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

(1) Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet.

(2) Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff das E-Mail-Konto haben und dass er E-Mail-Eingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das E-Mail-Konto nur unregelmäßig auf E-Mail-Eingänge überprüft wird oder E-Mails nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

(3) Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.

(4) Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass E-Mails auch dann in den SPAM-Ordner verschoben werden können, wenn sie seriösen Absendern stammen. Er wird daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge prüfen und die Einstellungen seines E-Mail-Programms anpassen.

 

§ 6 Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung

(1) Der Mandant ist verpflichtet, auf Aufforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwaltes hiermit an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an.

(2) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

§ 7 Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

 

§ 8 Schlussbestimmung

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit anderer Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung, durch eine wirksame Regelung zu setzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.